WEG-Verwaltung

WEG-Verwaltung

Eine professionelle WEG-Verwaltung erfordert Fingerspitzengefühl, Erfahrung und Fachkenntnis, um die verschiedenen Interessen der Eigentümer in Einklang zu bringen. Unser Anspruch ist es, nicht nur Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, sondern aktiv zur Werterhaltung und -steigerung Ihrer Immobilie beizutragen.

Ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit ist die transparente und strukturierte Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlungen. Dabei blicken wir nicht nur auf das vergangene Jahr zurück, sondern geben auch eine fundierte Einschätzung zu anstehenden Entwicklungen und finanziellen Planungen. Klare Abrechnungen, verständliche Erläuterungen zum Wirtschaftsplan und praxisnahe Empfehlungen für sinnvolle Maßnahmen stehen im Mittelpunkt unseres Handelns.

Neben strategischer Planung legen wir großen Wert auf eine sorgfältige Umsetzung aller Beschlüsse. Ob es um Modernisierungen, Instandhaltungen oder organisatorische Abläufe geht – wir begleiten jeden Schritt mit Engagement und Fachkompetenz. Dank unserer ausgehandelten Rahmenverträge mit Energieversorgern und Versicherungsunternehmen können wir zudem oft Einsparpotenziale nutzen, die sich positiv auf die Betriebskosten auswirken.

Ein weiteres Plus ist unsere rechtliche Expertise: Wir sorgen dafür, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Doch nicht nur große Projekte stehen bei uns im Fokus – auch im täglichen Verwaltungsgeschäft sind wir ein verlässlicher Ansprechpartner. Schnelle Reaktionszeiten, lösungsorientiertes Handeln und eine kontinuierliche Dialogbereitschaft zeichnen uns aus.

Viele unserer Kunden vertrauen bereits seit Jahren auf unsere Dienstleistungen – nicht ohne Grund. Werfen Sie einen Blick auf unsere Referenzen oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

Unsere Leistungen und Besonderheiten

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Auflassung?

Die Auflassung kann für den Käufer einer Immobilie als rechtsverbindliche Zusicherung für die Eintragung im Grundbuch definiert werden. Als wesentlicher Bestandteil der Übereignung von Grundstücken ist sie im §925 BGB geregelt.

Die bei dem zuständigen Bauamt geführte Dokumentation enthältsämtliche Pläne und Genehmigungen, die zum jeweiligen Objekt historisch und aktuell vorhanden sind.

Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft darüber ob und wenn ja welche Belastungen für das Grundstück bestehen, die für den Grundstückseigentümer gegenüber der öffentlichen Hand bestehen.

Bruchteilseigentum ist auf Sylt keine Seltenheit. Es bedeutet, dass mehrere Eigentümer jeweils Anteile an einem Gesamtgrundstück halten. Sie alle sind, mit dem jeweiligen Bruchteil in zu dem Grundstück gehörigen Grundbuch verzeichnet. Jeder Eigentümer kann über seinen Bruchteil selbstständig verfügen. Über das Gesamtobjekt ist allerdings nur eine gemeinschaftliche Verfügung möglich.

Oft liest man in Exposés …..“zum Dauerwohnen“, …..“mit Dauerwohnauflage“, die Erläuterung ist im Wort bereits erhalten. In der betreffenden Immobilie soll „dauerhaft gewohnt“ werden, folglich keine touristische Vermietung stattfinden. Die Vermietung einer solchen Immobilie, an einen „Dauer(haften)mieter“, ist selbstverständlich nicht untersagt.

Definiert als beschränktes dingliches Recht gibt das Erbbaurecht dem Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit gegen eine vereinbarte Zahlung (Erbbauzins) für eine vereinbarte Zeit sein Bauwerk auf dem Grundstück zu errichten, das im Eigentum des Erbbaurechtgebers steht und bleibt. Eingetragen in ein eigenes Grundbuch kann dieses Erbbaurecht wie ein Grundstück vererbt, veräußert oder finanziell belastet werden.

Auch Liegenschaftskarte genannt, die beim Katasteramt eingeholt werden kann gibt die exakte Lage und Vermessung des Grundstückes wieder.

Die Höhe der Miteigentumsanteile (MEA) wird durch die Teilungserklärung zugewiesen und im Grundbuch festgehalten. Der MEA ist somit als rechnerischer Anteil am Gemeinschaftseigentum zu sehen, aus dem sich auch die Kostenverteilung zum Erhalt des Gemeinschaftseigentums ergibt.

Als Nutzungsrecht kann im Immobilienbereich z.B. ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden, das, als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, einer bestimmten Person zugesichert wird. Möglich ist auch, ebenfalls im Grundbuch zu vermerken ein Nießbrauchrecht, welches neben der Bewohnung der Immobilie dem Inhaber dieses Rechtes zudem die „Fruchtziehung“ (z.B. Ertrag aus der Mietsache) zuspricht.

 

Das Sondereigentum ist als Recht an der erworbenen Wohneinheit dem „Volleigentum“ einer Immobilie weitestgehend gleichgestellt. Gemeinsam mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum bildet es das Wohnungseigentum. Aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergibt sich, dass ein Sondereigentum nur an abgeschlossenen Räumen erworben werden kann.

Die Teilungserklärung gibt Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse zu denen ein Gesamtobjekt in einzelne Wohneinheiten geteilt ist. Hier ist dokumentiert welche Flächen als Sondereigentum deklariert sind, welche im Gemeinschaftseigentum stehen und welcher rechnerische Bruchteil an Miteigentum daran, dem jeweiligen Eigentum zugeteilt wird.

Der Wirtschaftsplan ist eine, der durch das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelte, Kalkulation der Eigentümergemeinschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Einnahmen und Ausgaben im Bezug auf das Gemeinschaftseigentum werden darin dargestellt.

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